Unfallvorsorge Kinder
Wenn es um die Unfallvorsorge der Jüngsten in unserer Bevölkerung geht, stößt man oft auf taube Ohren. Dabei sind Kinder – wie auch Erwachsene – bei einem Unfall in der Freizeit nicht abgesichert. Denn die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für die Dauer des Schulbesuchs und für den Hin- und Rückweg zur Schule.
Die meisten Unfälle von Kindern passieren aber in der Freizeit, beim Spielen oder beim Sport.
Im Jahr 2004 wurden fast 174.000 Kinder nach einem Unfall im Krankenhaus behandelt, etwa 128.000 Unfälle davon sind in der Freizeit passiert, 41.000 in der Schule und rund 4.000 im Straßenverkehr.
Nun sind zwar die Behandlungskosten in Folge eines Unfalls durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt, nicht aber etwaige Folgekosten, z. B. bei bleibender Invalidität. Eine private Unfallversicherung ist daher ratsam.
Worauf sollte bei Abschluss einer Unfallversicherung für ein Kind geachtet werden?
Für Kinder werden oft wesentlich geringere Versicherungssummen als für Erwachsene gewählt. Da aber das Ausmaß bei bleibender Invalidität weitaus höher sein kann, ist es wichtig darauf zu achten, dass die Versicherung entweder eine hohe einmalige Kapitalleistung oder aber eine hohe Rentenzahlung beinhaltet.
Tipp:
Wenn Sie über eine Familienunfallversicherung verfügen oder diese neu abschließen, achten Sie darauf, bis zu welcher Altersgrenze Ihr Kind mitversichert ist. Wichtig ist auch zu wissen, ob die Mitversicherung abhängig oder unabhängig von einem eigenen Einkommen des Kindes ist und ob eine Lehrlingsentschädigung als eigenes Einkommen des Kindes gilt oder nicht. Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine der festgelegten Bedingungen nämlich keine Gültigkeit mehr hat, besteht für Ihr Kind automatisch kein Versicherungsschutz mehr.
Die am Markt angebotenen Produkte sind zahlreich und unterschiedlich
Wir beraten Sie daher gerne über den besten Versicherungsschutz und darüber, worauf zu achten ist.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns, wir beraten Sie gerne!
Richtiges Verhalten nach einem Autounfall
Wie Sie mögliche Streitfälle verhindern können!
Ist man in einen Autounfall verwickelt, löst dies automatisch eine Stresssituation aus. Oftmals passiert es dann, dass voreilig und unüberlegt gehandelt wird. An die Folgen denkt man nicht.
Susanne S. fährt nach einem arbeitsreichen Tag nach Hause. Vor einer Kreuzung merkt sie zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug bremst und fährt dieser hinten auf. Die Lenkerin des Fahrzeugs versichert Susanne S., dass ihr nichts geschehen sei und das Einschalten der Polizei nicht nötig wäre. Da das Auto der Lenkerin nur geringfügige Schäden an der Stoßstange aufweist, gibt Susanne S. dem Drängen der Lenkerin schließlich nach und beide fahren ohne Austausch der Daten weiter.
Erst zu Hause wird sich Susanne S. der Tragweite ihres Handelns bewusst. Was, wenn die Lenkerin doch noch Schmerzen bekommen sollte und zum Arzt geht? Was, wenn es doch zu einer Anzeige kommen sollte?
Um erst gar nicht in eine derartige Situation zu kommen, sollten folgende Richtlinien nach einem Unfall unbedingt eingehalten werden:
Ganz wichtig ist es, mit dem Unfallgegner sämtliche Daten auszutauschen:
Kfz-Kennzeichen, Name, Anschrift, Haftpflichtversicherung – wenn möglich mit Polizzennummer.
- Bei Personenschaden muss die Polizei verständigt werden.
- Unverzichtbar ist ein lückenloser Unfallbericht.
- Unbedingt auch die Daten von Zeugen notieren.
- Auf keinen Fall sollen an den Unfallgegner Zusagen gemacht werden.
- Wenn ein Fotoapparat vorhanden ist, wird angeraten, den Unfall zu dokumentieren.
Auf alle Fälle ist die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zu verständigen. Wenden Sie sich diesbezüglich an uns.
Kommen Sie dennoch einmal in eine ähnliche Situation, führen Sie unbedingt noch im Nachhinein eine Vorsichtsmeldung bei der Polizei durch und informieren Sie – über uns – Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn dann Forderungen an Sie gestellt werden, liegt es bei der Versicherung den Fall zu prüfen und gerechtfertigte Ansprüche des Gegners aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu decken.
Führerscheinvormerkung
Seit Juli 2005 gibt es den Punkteführerschein und das sogenannte Vormerksystem. Im Folgenden erfahren Sie, wie das System funktioniert und wann Sie mit einer Vormerkung rechnen müssen.
Eine Vormerkung im Führerscheinregister ist die Vorstufe zum Verlust des Führerscheins. Das System soll helfen, frühzeitig Risikolenker zu erkennen und sie zu rücksichtsvollen Kraftfahrern zu erziehen. Den sofortigen Entzug des Führerscheins bei schweren Vergehen gibt es auch weiterhin.
So funktioniert’s:
Das Vormerksystem kennt 13 risikobehaftete Delikte. Bei der Begehung eines Vormerkdeliktes ist folgendes vorgesehen:
1. Mal: Vormerkung
2. Mal: Maßnahme, wie z.B. Verhaltenstraining
3. Mal: Führerscheinentzug auf drei Monate
Wird innerhalb von zwei Jahren hingegen kein Folgedelikt eingetragen, wird die Vormerkung nicht mehr berücksichtigt.
Die Delikte im Überblick:
- Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille
- Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkern und C-Lenkerinnen
- Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkern und D-Lenkerinnen
- Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung eines Fußgängers oder einer Fußgängerin
- Nichtbeachtung des Zeichens “Halt”, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden
- Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung Anderer
- Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
- Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
- Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen
- Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder nicht gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
- Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
- Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden
Hinweis:
Die vorgesehene Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig davon, ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder einem Entzug kommt.
E-Card als Urlaubskrankenschein
Seit Einführung der e-card brauchen Versicherte, die in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz urlauben, keinen Auslandskrankenschein mehr. Denn die Rückseite der e-card gilt als Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie wird von all jenen Ärzten und Spitälern akzeptiert, die mit ihren jeweiligen Sozialversicherungsträgern Verträge haben.
Sollte auf der e-card noch keine EKVK aufgedruckt sein (weil noch zu wenig Vorversicherungszeiten erworben wurden), empfehlen wir, dass sich der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK holt. Dieser “Ersatzbeleg” ist in jeder GKK-Bezirksstelle erhältlich.
In Dänemark und der Schweiz kann die EKVK (bzw. die Papier-Ersatzbescheinigung) nur von Versicherten, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedslandes sind, verwendet werden.
Leistungserbringung
Die EKVK ist direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus etc.) vorzulegen. Es können alle Sachleistungen in Anspruch genommen werden, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Fährt jemand nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, muss für die Kostenübernahme vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers eingeholt werden.
Urlaub außerhalb EU/EWR
Außerhalb des EU-/EWR-Raumes bzw. der Schweiz gilt die EKVK nicht, für einige Staaten gibt es aber nach wie vor Urlaubskrankenscheine und zwar für Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro sowie die Türkei.
Die vom Dienstgeber auszustellenden Urlaubskrankenscheine stehen im Formularcontainer unter dem entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste zum Download bereit.
Der Auslandskrankenschein ist im Bedarfsfall bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Kasse oder zuständigen Behörde vorzuweisen und gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzulösen. In Bulgarien kann ein österreichischer Versicherter mit dem Urlaubskrankenschein A/BG 3 den bulgarischen Leistungserbringer direkt in Anspruch nehmen, wenn dieser der bulgarischen “Nationalen Krankenkasse” angehört.
“Rest der Welt”
In allen anderen Ländern müssen die Kosten für die ärztliche Behandlung, Medikamente usw. vorerst selbst bezahlt werden. Es sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangt werden. Die bezahlte Rechnung kann dann beim Krankenversicherungsträger zur (teilweisen) Kostenerstattung eingereicht werden. Wir empfehlen bei Reisen in diese Staaten, den Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung.
Hinweis:
Die Behandlungskosten müssen auch dann (vorerst) selbst übernommen werden, wenn die EKVK bzw der Urlaubskrankenschein nicht mitgeführt oder vom ausländischen